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Turnverein

Wickede(Ruhr) 1890 e.V.


 

 

 


 



§ 1 Name und Sitz


Der am 10. Januar 1954 wieder selbständig gewordene Turnverein führt die Tradition des

1890 gegründeten


Turnverein „Germania Wickede“


fort.


Der Turnverein hat seinen Sitz in Wickede(Ruhr) und verfolgt ausschließlich und

unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes


Steuerbegünstigte Zwecke“


der Abgabenordnung.


Der Turnverein wird im Vereinsregister unter der Nummer 104 geführt.


Er wird nachfolgend TV genannt.



§ 2 Zweck


Der TV bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der

körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder – besonders der Jugend – zu

dienen.


Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.


Zu diesem Zweck kann der TV für spezielle Sportarten weitere Unterabteilungen bilden, in

diesem Falle gelten für alle Mitglieder aller Abteilungen gleiche Rechte und Pflichten.


Die Unterabteilungen können allerdings gemäß ihrer Eigenart im Rahmen der Satzung

spezielle Richtlinien bzw. Geschäftsordnungen aufstellen, die vom Vorstand und Beirat zu

genehmigen sind und alsdann Geltung haben.


Der TV ist selbstlos tätig. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des

TV´s nicht verbunden.


Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TV´s.


Der TV darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des TV´s

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.


 

 


§ 3 Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch

nach anderen Merkmalen beschränkt.



§ 4 Jugendordnung


Die Jugendordnung des TV bezieht sich auf die


Rahmenordnung für Vereine mit mehreren Abteilungen“


des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW)



§ 5 Aufnahme und Austritte der Mitglieder


Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim

Abteilungsfachwart(in).


Bei Nichtaufnahme ist der TV zur Angabe von Gründen verpflichtet.


Der Austritt aus dem TV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Abteilungsfachwart(in).


Für das laufende Kalenderjahr (1/4), in das der Austritt fällt, hat das Mitglied den Beitrag

noch zu zahlen.



§ 6 Ausschluß von Mitgliedern


Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand nach

Anhören des Ehrenrates beschlossen werden.


Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Turn- und

Sportordnung, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz

Mahnung.


Gegen den Ausschluß kann der Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung

anrufen. Diese entscheidet endgültig.


 

§ 7 Beiträge


Der TV erhebt Beiträge, welche durch die Hauptversammlung festgelegt werden. Die

Jahresbeiträge entsprechen mindestens den Mindestbeiträgen des LSB NRW.


Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind beitragsfrei.


Eine Beitragserhöhung bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Es müssen

wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.


Aufnahmegebühren und etwaige weitere Kosten der einzelnen Abteilungen sind den

jeweiligen Richtlinien bzw. Geschäftsordnungen der Abteilung zu entnehmen.



$ 8 Aktives und Passives Wahlrecht


Alle Mitglieder des TV´s über 16 Jahre besitzen das aktive, alle Mitglieder über 18 Jahre

das passive Wahlrecht.


Das Stimmrecht besteht jedoch nur, wenn sie den Beitrag für 1/4Jahr entrichtet haben.



§ 9 Organe des TV


Die Organe des TV´s sind: 1. die Hauptversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

4. der Ehrenrat



§ 10 Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus: 1. 1.Vorsitzender

2. 2.Vorsitzender

3. 1. Sportwart

4. 1. Kassenwart

5. 1. Geschäftsführer

6. 1.Vorsitzender Vereinsjugendausschuß


Der TV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder den

2.Vorsitzenden, in Gemeinschaft mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten.

 

§ 11 Der Beirat


Der Beirat besteht aus: dem 2.Geschäftsführer

dem 2.Kassenwart

dem 2. Sportwart

dem Sozialwart

dem Pressewart

dem Festwart

dem Ehrenrat


sowie den jeweiligen Fachwarten(innen) und je einem Mitglied der folgenden Abteilungen:


Turnen, Kunstturnen, Handball, Judo, Tischtennis, Tennis und evtl. weiterer

neuzubildender Abteilungen.


Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er

ist dem Vorstand beigeordnet und kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.



§ 12 Vorstands- und Beiratswahl


Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden des

Vereinsjugendausschusses -, der 2.Geschäftsführers, der 2.Kassenwart, der 2. Sportwart,

der Sozialwart, der Pressewart und der Festwart werden durch die Hauptversammlung

gewählt.

Gewählt wird in den Jahren mit gerader Endzahl:


der 1.Vorsitzende

-

der Geschäftsführer

-

der 1. Sportwart

-

der Sozialwart

-

der 2.Kassierer

-


Gewählt wird in den Jahren mit ungerader Endzahl:


der 2.Vorsitzende

-

der 1. Kassierer

-

der 2.Geschäftsführer

-

der 2. Sportwart

-

der Pressewart

-

der Festwart

-


Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Abteilungswarte/innen werden in ihren Abteilungen gewählt und in der

Hauptversammlung vorgestellt.

Die Wahlen erfolgen nach den jeweiligen Geschäftsordnungen.


Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands- bzw. Beiratsmitglied muß in der

darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattfinden bzw. eine neue

Vorstellung erfolgen.


Die Amtsenthebung eines Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedes ist nur möglich, wenn der

Vorstand und Beirat eigens zu diesem Zweck unter schriftlicher Bekanntgabe des einen

Tagesordnungspunktes zu einer Sitzung einberufen werden und wenn sich die erschienen

Vorstands- und Beiratsmitglieder nach eingehender Beratung mit 2/3 Mehrheit für eine

Amtsenthebung aussprechen.



§ 13 Der Ehrenrat


Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des TV wird ein Ehrenrat gebildet.


Er besteht aus sieben verdienten, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.



§ 14 Kassenprüfer


Von der Hauptversammlung werden zwei (2) Kassenprüfer und vier (4) Stellvertreter

gewählt. Sie haben die Aufgabe, Kasse und Vermögenslage des Vereins laufend zu

überprüfen und der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.


Sie werden gewählt für die Dauer von zwei Jahren.


Gewählt wird jedes Jahr und zwar ein Kassenprüfer mit zwei Stellvertretern.


Wiederwahl ist zulässig.



§ 15 Hauptversammlung


Bis zum 31.März eines jeden Jahres muß die Hauptversammlung abgehalten werden. Sie

muß wenigstens drei Wochen vorher bekannt gegeben werden, und zwar durch Aushang

im Vereinskasten an der Kirchstraße. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu

stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tag der Versammlung in Händen

des Vorstandes sein.

 

Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung sind:


a) Bericht des Vorstandes

b) Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenprüfer

c) Satzungsänderung

d) Festsetzung der Beiträge und Verabschiedung des Haushaltplanes

e) Entlastung des Vorstandes, des Beirates, des Ehrenrates und

der Kassenprüfer

f) Vorstands- und Beiratswahl

g) Anträge und Verschiedenes


Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit.


Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.



§ 16 Außerordentliche Hauptversammlung


In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vorstand

eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen sofern

20 der stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.


Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von 1 Woche unter

Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe im Vereinskasten an der

Kirchstraße zu erfolgen.



§ 17 Mitgliederversammlung


Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch

Aushang im Vereinskasten an der Kirchstraße. Die Tagesordnung bedarf der

Genehmigung durch die Versammlung.


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung sind in einem

Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu

unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitglieder- oder Hauptversammlung

vorgelesen, erfolgt kein Einspruch, so wird das Protokoll als genehmigt anerkannt.

 

§ 18 Beschränkung der Haftung gegenüber Mitgliedern


Der TV übernimmt keine Haftung für Unfälle, soweit diese nicht durch die Sporthilfe

abgedeckt sind.


Unfälle müssen dem Sozialwart spätestens am dritten Tag schriftlich gemeldet sein. Für

alle Unfälle gelten die Satzungen der Sporthilfe.



§ 19 Verbandszugehörigkeit


Der TV gehört dem „Deutschen Turnerbund“ an. Der Austritt aus diesem ist nicht möglich,

wenn 20 der stimmberechtigten Mitglieder dagegen sind. Die Satzungen und Ordnungen

des Deutschen Turnerbundes gelten für den gesamten TV.


Alle Abteilungen des TV unterliegen auch den Satzungen und Ordnungen ihrer

Fachverbände, soweit sie ihnen angeschlossen sind.



§ 20 Auflösung des TV


Die Auflösung des TV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder

Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller

stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.


Wird die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, so muß eine

neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser kann die Auflösung des TV mit

2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.



§ 21 Vereinsvermögen bei Auflösung


Das bei Auflösung des TV und nach Beendigung der Liquidation vorhandene

Vereinsvermögen fällt an den zuständigen Turnerbund (Westfälischer Turnerbund)

mit der Maßgabe, daß es nur für turnerisch-gemeinnützige Zwecke Verwendung finden

darf.

Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ 22 Zustimmung des Finanzamtes


Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, bedürfen der

Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.


 

Stand Satzung vom: März 2005 Letzte Änderung: 06.03.2005 

 

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