Turnverein
Wickede(Ruhr) 1890 e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der am 10. Januar 1954 wieder selbständig gewordene Turnverein führt die Tradition des
1890 gegründeten
Turnverein „Germania Wickede“
fort.
Der Turnverein hat seinen Sitz in Wickede(Ruhr) und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Turnverein wird im Vereinsregister unter der Nummer 104 geführt.
Er wird nachfolgend TV genannt.
§ 2 Zweck
Der TV bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage, um der
körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder – besonders der Jugend – zu
dienen.
Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Zu diesem Zweck kann der TV für spezielle Sportarten weitere Unterabteilungen bilden, in
diesem Falle gelten für alle Mitglieder aller Abteilungen gleiche Rechte und Pflichten.
Die Unterabteilungen können allerdings gemäß ihrer Eigenart im Rahmen der Satzung
spezielle Richtlinien bzw. Geschäftsordnungen aufstellen, die vom Vorstand und Beirat zu
genehmigen sind und alsdann Geltung haben.
Der TV ist selbstlos tätig. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des
TV´s nicht verbunden.
Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TV´s.
Der TV darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des TV´s
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch
nach anderen Merkmalen beschränkt.
§ 4 Jugendordnung
Die Jugendordnung des TV bezieht sich auf die
„Rahmenordnung für Vereine mit mehreren Abteilungen“
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW)
§ 5 Aufnahme und Austritte der Mitglieder
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim
Abteilungsfachwart(in).
Bei Nichtaufnahme ist der TV zur Angabe von Gründen verpflichtet.
Der Austritt aus dem TV erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Abteilungsfachwart(in).
Für das laufende Kalenderjahr (1/4), in das der Austritt fällt, hat das Mitglied den Beitrag
noch zu zahlen.
§ 6 Ausschluß von Mitgliedern
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen von dem Vorstand nach
Anhören des Ehrenrates beschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen die Turn- und
Sportordnung, bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz
Mahnung.
Gegen den Ausschluß kann der Betroffene die Entscheidung der Hauptversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 7 Beiträge
Der TV erhebt Beiträge, welche durch die Hauptversammlung festgelegt werden. Die
Jahresbeiträge entsprechen mindestens den Mindestbeiträgen des LSB NRW.
Ehrenmitglieder und Wehrpflichtige sind beitragsfrei.
Eine Beitragserhöhung bedarf der Bestätigung durch die Hauptversammlung. Es müssen
wenigstens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
Aufnahmegebühren und etwaige weitere Kosten der einzelnen Abteilungen sind den
jeweiligen Richtlinien bzw. Geschäftsordnungen der Abteilung zu entnehmen.
$ 8 Aktives und Passives Wahlrecht
Alle Mitglieder des TV´s über 16 Jahre besitzen das aktive, alle Mitglieder über 18 Jahre
das passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht besteht jedoch nur, wenn sie den Beitrag für 1/4Jahr entrichtet haben.
§ 9 Organe des TV
Die Organe des TV´s sind: 1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Ehrenrat
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. 1. Sportwart
4. 1. Kassenwart
5. 1. Geschäftsführer
6. 1.Vorsitzender Vereinsjugendausschuß
Der TV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden oder den
2.Vorsitzenden, in Gemeinschaft mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern vertreten.
§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus: dem 2.Geschäftsführer
dem 2.Kassenwart
dem 2. Sportwart
dem Sozialwart
dem Pressewart
dem Festwart
dem Ehrenrat
sowie den jeweiligen Fachwarten(innen) und je einem Mitglied der folgenden Abteilungen:
Turnen, Kunstturnen, Handball, Judo, Tischtennis, Tennis und evtl. weiterer
neuzubildender Abteilungen.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er
ist dem Vorstand beigeordnet und kann an allen Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Vorstands- und Beiratswahl
Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden des
Vereinsjugendausschusses -, der 2.Geschäftsführers, der 2.Kassenwart, der 2. Sportwart,
der Sozialwart, der Pressewart und der Festwart werden durch die Hauptversammlung
gewählt.
Gewählt wird in den Jahren mit gerader Endzahl:
der 1.Vorsitzende
-
der Geschäftsführer
-
der 1. Sportwart
-
der Sozialwart
-
der 2.Kassierer
-
Gewählt wird in den Jahren mit ungerader Endzahl:
der 2.Vorsitzende
-
der 1. Kassierer
-
der 2.Geschäftsführer
-
der 2. Sportwart
-
der Pressewart
-
der Festwart
-
Wiederwahl ist zulässig.
Die Abteilungswarte/innen werden in ihren Abteilungen gewählt und in der
Hauptversammlung vorgestellt.
Die Wahlen erfolgen nach den jeweiligen Geschäftsordnungen.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstands- bzw. Beiratsmitglied muß in der
darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattfinden bzw. eine neue
Vorstellung erfolgen.
Die Amtsenthebung eines Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedes ist nur möglich, wenn der
Vorstand und Beirat eigens zu diesem Zweck unter schriftlicher Bekanntgabe des einen
Tagesordnungspunktes zu einer Sitzung einberufen werden und wenn sich die erschienen
Vorstands- und Beiratsmitglieder nach eingehender Beratung mit 2/3 Mehrheit für eine
Amtsenthebung aussprechen.
§ 13 Der Ehrenrat
Zur Schlichtung von Streitfällen innerhalb des TV wird ein Ehrenrat gebildet.
Er besteht aus sieben verdienten, von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
§ 14 Kassenprüfer
Von der Hauptversammlung werden zwei (2) Kassenprüfer und vier (4) Stellvertreter
gewählt. Sie haben die Aufgabe, Kasse und Vermögenslage des Vereins laufend zu
überprüfen und der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
Sie werden gewählt für die Dauer von zwei Jahren.
Gewählt wird jedes Jahr und zwar ein Kassenprüfer mit zwei Stellvertretern.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Hauptversammlung
Bis zum 31.März eines jeden Jahres muß die Hauptversammlung abgehalten werden. Sie
muß wenigstens drei Wochen vorher bekannt gegeben werden, und zwar durch Aushang
im Vereinskasten an der Kirchstraße. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu
stellen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tag der Versammlung in Händen
des Vorstandes sein.
Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Rechenschaftsbericht des Kassenwartes und Bericht der Kassenprüfer
c) Satzungsänderung
d) Festsetzung der Beiträge und Verabschiedung des Haushaltplanes
e) Entlastung des Vorstandes, des Beirates, des Ehrenrates und
der Kassenprüfer
f) Vorstands- und Beiratswahl
g) Anträge und Verschiedenes
Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit.
Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Außerordentliche Hauptversammlung
In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vorstand
eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen sofern
20 der stimmberechtigten Mitglieder sie beantragen.
Die Einladung zu dieser Versammlung hat wenigstens mit einer Frist von 1 Woche unter
Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntgabe im Vereinskasten an der
Kirchstraße zu erfolgen.
§ 17 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt durch
Aushang im Vereinskasten an der Kirchstraße. Die Tagesordnung bedarf der
Genehmigung durch die Versammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Hauptversammlung sind in einem
Protokoll niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitglieder- oder Hauptversammlung
vorgelesen, erfolgt kein Einspruch, so wird das Protokoll als genehmigt anerkannt.
§ 18 Beschränkung der Haftung gegenüber Mitgliedern
Der TV übernimmt keine Haftung für Unfälle, soweit diese nicht durch die Sporthilfe
abgedeckt sind.
Unfälle müssen dem Sozialwart spätestens am dritten Tag schriftlich gemeldet sein. Für
alle Unfälle gelten die Satzungen der Sporthilfe.
§ 19 Verbandszugehörigkeit
Der TV gehört dem „Deutschen Turnerbund“ an. Der Austritt aus diesem ist nicht möglich,
wenn 20 der stimmberechtigten Mitglieder dagegen sind. Die Satzungen und Ordnungen
des Deutschen Turnerbundes gelten für den gesamten TV.
Alle Abteilungen des TV unterliegen auch den Satzungen und Ordnungen ihrer
Fachverbände, soweit sie ihnen angeschlossen sind.
§ 20 Auflösung des TV
Die Auflösung des TV kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder
Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Wird die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, so muß eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser kann die Auflösung des TV mit
2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 21 Vereinsvermögen bei Auflösung
Das bei Auflösung des TV und nach Beendigung der Liquidation vorhandene
Vereinsvermögen fällt an den zuständigen Turnerbund (Westfälischer Turnerbund)
mit der Maßgabe, daß es nur für turnerisch-gemeinnützige Zwecke Verwendung finden
darf.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 22 Zustimmung des Finanzamtes
Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Stand Satzung vom: März 2005 Letzte Änderung: 06.03.2005
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